Vaterschaftsentschädigung
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung haben Männer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:
- Arbeitnehmer oder
- Selbständigerwerbende sind; oder
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Einreichungsstelle der Anmeldung:
- Für Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin;
- Für Selbständigerwerbende an die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle.
Formular: