Parkkarten und Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen
Parkplatzregime bis 31.05.2025
Steht Ihnen kein Parkplatz zur Verfügung oder sind Sie gezwungen, Ihr Fahrzeug regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abzustellen? Dann haben Sie die Möglichkeit, eine Parkkarte zu lösen.
Mit der Einführung der Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren ab 01.10.1996 auf öffentlichem Grund haben gemäss Art. 4 des Parkplatzreglements alle Fahrzeughalter, welche gezwungen sind, ihr Fahrzeug regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abzustellen, und zwar unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, eine entsprechende Meldekarate auszufüllen.
Sobald wir Ihre Angaben erhalten haben, werden wir Ihnen die Parkkarte mit einer Rechnung zustellen. Die Gebühr wird gemäss Art. 5 des Parkplatzreglements grundsätzlich für 6 Monate (jeweils 01.04. bis 30.09. und 01.10. – 31.03.) erhoben und beträgt für leichte Motorwagen Fr. 45.00 pro Monat.
Parkplatzregime ab 01.06.2025 bzw. 01.07.2025
Im Monat Mai 2025 werden rund 200 öffentliche Parkfelder markiert und signalisiert. Ausserhalb dieser Parkfelder gilt ein Parkverbot.
Für die markierten Parkplätze gilt in Heimberg die (blaue) Parkscheibenpflicht mit einer Höchstparkzeit von 4 Stunden tagsüber. Sollte diese Parkzeit nicht ausreichen, sind als serviceorientiertes und smartes Angebot ab Mitte Juni 2025 Parkkarten in digitaler Form erhältlich. Fahrzeuglenkende können die Jahresparkkarte oder die Monatsparkkarte bequem online beziehen. Die Bezahlung erfolgt direkt beim Bezug.
Nachts von 19.00 - 08.00 Uhr wird keine kostenpflichtige Parkkarte benötigt.
Ordnungsbussen werden ab 01.07.2025 ausgestellt.
Link online via WebApplikation (ca. ab 17.06.2025 in Betrieb)
Dokumente
- Meldeformular Parkkarte (66 KB)
- Parkplatzreglement 2025 (143 KB)
- Parkplatzverordnung 2025 (187 KB)
Onlinedienst | Zuständig | Preis | Formulare | Info |
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Gesuch Parkkarten | Abteilung Präsidiales | Infos & Download |
Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen und Fahrdienste
Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen für eine Parkierungserleichterung bei der Wohnsitzgemeinde ein. Die Gemeindebehörde überprüft die Personalien und sendet die Unterlagen an das Strassenverkehrsamt weiter. Dieses legt die notwendigen zusätzlichen Entscheidvoraussetzungen (z.B. vertrauensärztliches Zeugnis) gegenüber der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller fest. Das Strassenverkehrsamt erteilt darauf die Bewilligung (Parkkarte) oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.
Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen direkt beim Strassenverkehrsamt ein, sofern die Parkkarte bereits durch dieses ausgestellt wurde.
Das Formular für die erstmalige Ausstellung und für die Erneuerung finden Sie hier.
Erstmaliges Ausstellen oder Erneuern einer Parkkarte für Behindertenfahrdienste
Behindertentransportorganisationen oder institutionalisierte Fahrdienste reichen das Gesuch um Parkierungserleichterung direkt beim Strassenverkehrsamt (SVSA) ein. Dem Gesuchsformular ist der Nachweis über die Häufigkeit der berechtigten Behindertentransporte sowie die notwendigen Kopien der Fahrzeugausweise, namentlich bei der Verwendung von Wechselschildern, beizulegen. Das SVSA erteilt darauf die Parkkarte pro Fahrzeug, welches zum Transport von gehbehinderten Personen eingesetzt wird oder verfügt die Ablehnung des Gesuchs.
Das Formular für die erstmalige Ausstellung und für die Erneuerung finden Sie hier.