Publikation

Legat Bertha Lüthi unselbständige Stiftung: Zweckänderung

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern bewilligte mit Verfügung vom 10. Juni 2020 nach Artikel 78 Abs. 3 Gemeindegesetz die Zweckänderung des Legates Bertha Lüthi.

Die Zweckänderung dieser unselbständigen Stiftung lautet neu wie folgt:
Das nach Bezahlung der Vermächtnisse verbleibende Vermögen ist zinstragend anzulegen und die Zinse für den Betrieb des Kindergartens zu verwenden. Die ursprüngliche Zweckbestimmung kann infolge der schlechten Zinsaussichten nicht mehr sinnvoll erfüllt werden. Daher wird die Zweckänderung ab 1. Januar 2020 derart geändert, dass auch ein Kapitalverzehr zur Beschaffung von Spielsachen für die Kindergärten Heimberg bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.- pro Jahr so lange zulässig ist, bis das Kapital aufgebraucht ist.

Gemäss Artikel 93 der Gemeindeverordnung darf die Bestimmung einer solchen Zuwendung abgeändert werden, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), Münstergasse 2, 3000 Bern 8, schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden. Eine Beschwerde kann von der Partei, die ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrer gesetzlichen Vertretung oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 

Die neue Verordnung kann im Wortlaut bei der Präsidialabteilung eingesehen bzw. bezogen werden.

Präsidialabteilung Heimberg