Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) haben Männer, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:
Arbeitnehmer oder
Selbständigerwerbende sind; oder
im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Einreichungsstelle der Anmeldung:
Für Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin;
Für Selbständigerwerbende an die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse oder Gemeindezweigstelle.
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